Bibliotheksreglement

Der Einwohnerrat – gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. j) der Gemeindeordnung vom 13. September 2004 – erlässt folgendes Reglement zur Stadtbibliothek Zofingen:

I. Allgemeines

1 Nutzung

1 Die Stadtbibliothek Zofingen steht allen natürlichen Personen zur Nutzung offen.

2 Soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält, regelt der Stadtrat die detaillierten Nutzungsbedingungen in einer separaten Nutzungsordnung.

 

2 Gebühren und kostenpflichtige Dienstleistungen

1 Für die Nutzung der Stadtbibliothek Zofingen und ihrer Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. 

2 Für die regulären Abonnemente wird folgender Rahmen festgelegt:

  1. Kinder und Jugendliche
    (unter 18 Jahren)

 CHF 0 bis CHF 30

 pro nutzende Person pro Jahr

  1. Junge Erwachsene
    (18 bis 25 Jahre)

 CHF 30 bis CHF 50 

 pro nutzende Person pro Jahr

  1. Erwachsene
    (ab 26 Jahren)

 CHF 50 bis CHF 100

 pro nutzende Person pro Jahr

 

Für die Abonnemente mit eingeschränkten Dienstleistungen wird folgender Rahmen festgelegt:

  1. Partnerkarte
    (zu einem regulären Abonnement, alle Alterskategorien)

CHF 20 bis CHF 40
pro nutzende Person pro Jahr

  1. Schnupperabonnemente
    (ab 18 Jahren)

CHF 0 bis CHF 20
pro nutzende Person für die Dauer des jeweiligen Angebots

  1. eMedien-Abonnemente
    (Junior und Erwachsene)

CHF 0 bis CHF 40
pro nutzende Person pro Jahr

 

4 Für spezifische Kundengruppen (Kulturlegi, Empfängerinnen und Empfänger Sozialhilfe Stadt Zofingen, Dienststellen Stadtverwaltung Zofingen) können günstigere Abonnemente angeboten werden. Für diese Abonnemente wird folgender Rahmen festgelegt: CHF 0 bis CHF 50 pro nutzende Person pro Jahr.

5 Der Stadtrat regelt die Details der Abonnementsgebühren in einer separaten Gebührenordnung.

6 Der Stadtrat regelt die Details der kostenpflichtigen Dienstleistungen, in einer separaten Gebührenordnung. Für die Berechnung der Pauschalpreise ist der Aufwand massgebend.

7 Der Stadtrat kann für die betriebliche Nutzung durch Vertreterinnen und Vertreter von Verwaltungsabteilungen und Zofinger Volksschulen sowie für die Nutzung durch Schülerinnen und Schüler der Zofinger Volksschulen eine interne Verrechnung festlegen.

 

3 Bibliotheksausweis

1 Neu eingeschriebenen Personen wird ein Bibliotheksausweis ausgestellt. Beim Einschreiben ist dem Bibliothekspersonal ein amtlicher Ausweis vorzulegen.

2 Der Bibliotheksausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet für die damit getätigten Ausleihen, sowie für die damit verursachten Gebühren oder Schäden am Bibliotheksmobiliar und –eigentum.

3 Der Bibliotheksausweis verliert seine Gültigkeit, sobald der Ausweis abgelaufen ist und nicht erneuert wird.

 

4 Ausleihen

1 Medien können nur von Personen mit gültigem Bibliotheksausweis ausgeliehen werden.

2 Die Ausleihfristen und –mengen werden vom Ressort Kultur festgelegt.

 

5 Beschädigung/Verlust

1 Bei Beschädigung oder Verlust von Medien werden in der Regel die effektiven Kosten für Reparatur oder Ersatz in Rechnung gestellt. Ist eine Reparatur oder ein Ersatz nicht mehr möglich, werden pauschal mindestens CHF 5 bis maximal CHF 50 pro Beschädigung oder Verlust verrechnet. Zusätzlich werden Bearbeitungs- und Rechnungsstellungsgebühren von mindestens CHF 10 bis maximal CHF 30 pro Beschädigung oder Verlust verrechnet.

2 Bücher und Medien, die zwei Wochen nach der 3. Mahnung nicht zurückgebracht werden, gelten als Verlust im Sinne von Absatz 1.

3 Der Verlust ist gemäss Gebührenordnung zu entschädigen.

 

II. Nutzungsausschluss

6 Nutzungsausschluss

1 Personen, deren Schulden bei der Stadtbibliothek den festgelegten maximalen Betrag in der Nutzungsordnung übersteigen, können bis zu deren Begleichung keine Ausleihen tätigen.

2 Wer wiederholt gegen das Reglement der Stadtbibliothek Zofingen
oder deren Ausführungsbestimmungen verstösst, kann von der Stadtbibliothek zeitweise oder ganz von der Bibliotheksnutzung ausgeschlossen werden.

3 Wer sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek ungebührlich aufführt   oder gegen Weisungen verstösst, kann von der Stadtbibliothek weggewiesen und/oder mit einem Hausverbot belegt werden.

 

7 Ausschluss der Haftung

1 Die Stadtbibliothek lehnt jede Haftung für Schäden ab, die durch die Nutzung von Bibliotheksmedien an benutzereigenen Abspielgeräten oder Computern entstanden sein könnten.

 

III. Schlussbestimmungen

8 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Bibliotheksreglement wird per 1. November 2021 in Kraft gesetzt und ersetzt alle früheren Regelungen zur Stadtbibliothek.

 

Zofingen, 13. September 2021

 

EINWOHNERRAT ZOFINGEN

 

 

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